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Standort-Anzeiger


Satzung

Nationale Koordinationsstelle Tourismus für Alle (NatKo) e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Nationale Koordinationsstelle Tourismus für Alle e.V.“ (Kurzbezeichnung NatKo). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die

  1. gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am allgemeinen Tourismus.
  2. Zusammenarbeit mit Personen, Institutionen und Organisationen, die für dieses Ziel arbeiten, sowie mit der Tourismuswirtschaft und Koordination der dafür notwendigen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Sensibilisierung, Motivierung, Beratung und Qualifizierung der Anbieter in den unterschiedlichen Bereichen des Tourismus im Sinne von § 2, a).
  • Erweiterung der Kompetenz der Beschäftigten der Tourismuswirtschaft im Kontakt mit behinderten Menschen insbesondere in der Aus- und Fortbildung durch eigene und Vermittlung und Unterstützung der Angebote anderer Institutionen
  • Öffentlichkeitsarbeit zum Abbau von inneren und äußeren Barrieren gegenüber behinderten Menschen in der Bevölkerung, insbesondere in der Tourismuswirtschaft
  • Interessenvertretung gegenüber politischen Institutionen und Gremien
  • Sammlung und Weitergabe von Informationen, die für die Integration behinderter Menschen im Tourismus wichtig sind und Beratung für Betroffene
  • Anregung, Begleitung, Durchführung von Projekten zur Lösung einzelner Fragen im Tourismus behinderter Menschen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele der NatKo unterstützt. Dies sind:

  1. juristische Personen, die als Behindertenorganisationen bundes- oder landesweit tätig sind. Eine Mitgliedschaft von Landesverbänden behinderter und chronisch kranker Menschen ist nur dann möglich, wenn der zugehörige Bundesverband selbst nicht Mitglied der NatKo ist und der Mitgliedschaft seines Landesverbandes zustimmt.
  2. juristische Personen, die als Fachverbände im Bereich Tourismus mindesten landesweit tätig sind,

(2) Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 3. a Förderer

(1) Förderer des Vereins kann werden, wer die Ziele der NatKo unterstützt. Förderer sind:

  1. Juristiche Personen
  2. Natürliche Personen

(2) Über die Aufnahme und Ausschluss als Förderer entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des laufenden Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

(2) Ein Mitglied, das  mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird bis zum Ende des Kalenderjahres keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 1. April des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.

Über eine Ermäßigung oder Stundung entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. September der Geschäftsstelle zugehen.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann hiergegen beim Vorstand schriftlichen Widerspruch einlegen, der dann von der nächsten Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen beschieden wird. Über Widersprüche wird in geheimer Abstimmung entschieden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu 6 Beisitzern. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind aus dem Kreis der Mitglieder nach § 3 Absatz 1, a) zu wählen.

(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder, darunter 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden durch Einzelwahl, die Beisitzer im Wege der Gesamtwahl gewählt, sofern nicht ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einzelwahl beantragen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheiden Beisitzer aus, kann sich der Vorstand bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder der NatKo nach § 3, Absatz 1, a) selbst ergänzen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Satzungsänderungen,
  • Wahl/Abwahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Beisitzer sowie deren Entlastung,
  • Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern / Revisoren. Die Mitgliederversammlung kann alternativ bestimmen, dass ein von der Versammlung bestimmter Wirtschaftsprüfer / ein Wirtschaftprüferbüro mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt wird, der / das in einem Prüfbericht das Ergebnis der Prüfung testiert.
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
  • Verabschiedung des zukünftigen Arbeitsprogramms,
  • Beitragsfestsetzung,
  • endgültiger Ausschluss eines Mitglieds,
  • Bestätigung der Einrichtung fachlicher Beiräte und der Ausschüsse. Die Bestätigung soll unverzüglich im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
  • Auflösung des Vereins,

(2) Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ⅓ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangen.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen jeweils schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder nach § 3, Absatz 1, a) vertreten sind.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 3, Absatz 1, a) und Ziffer b) mit je einer Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt durch einen Vertretungsberechtigten des Mitglieds. Die Stimmdelegation muss vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine ⅔ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung der Ausschluss eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Beirat

(1) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Einrichtung von fachlichen Beiräten zu seiner Unterstützung und Beratung vorschlagen. Die fachlichen Beiräte haben die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstands dienen. Der Vorstand kann die fachlichen Beiräte beauftragen, bestimmte Probleme eigenständig zu bearbeiten, soweit dadurch nicht ausdrückliche Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung berührt werden.

 

(2) Der Vorstand kann geeignete und fachkundige Personen für die fachlichen Beiräte berufen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied im fachlichen Beirat sein. Die fachlichen Beiräte bestehen aus bis zu 8 Mitgliedern.

 

(3) Die Mitglieder der fachlichen Beiräte werden für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands bestellt; ihre Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode des Vorstandes. Sie können jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Mitglieder der Natko sind unverzüglich über diese Vorgänge zu informieren.

 

(4) Die fachlichen Beiräte können aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählen.

 

(5) Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung für die fachlichen Beiräte geregelt werden.

 

§ 10 Geschäftsstelle

Die Führung der laufenden Geschäfte kann auf eine Geschäftsstelle übertragen werden.

Ist ein Geschäftsführer bestellt, nimmt er an der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 11 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 12 Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren.

§ 13 Vermögensanfall

Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine gemeinnützige Organisation, die von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung bestimmt wird und es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wird beschlossen in der Gründungsversammlung am 09.09.1999

Geändert durch die Mitgliederversammlung vom 12.05.2007


Download

Unsere Satzung (35 kB) liegt im PDF-Format zum Download bereit.

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